A. Vormerkung
„Heute liegt die politische Vernunft nicht mehr dort, wo die politische Macht liegt. Es
muss ein Zustrom von Intelligenz und Intuition aus nicht offiziellen Kreisen stattfinden,
wenn Katastrophen verhütet oder gemildert werden sollen.“ Dieser Satz, den Hermann
Hesse gegen Ende der Weimarer Republik schrieb, entstammt einem Redemanuskript
des Publizisten Dr. Günter Amendt. Er passt zum Thema.
Nun kann man sich fragen, ob jemals politische Macht und politische Vernunft
beieinander gelegen haben. Auf die in Westeuropa und in den USA praktizierte
Drogenpolitik bezogen lässt sich diese Frage eindeutig beantworten: Da, wo die
drogenpolitische Macht liegt, hat sich die politische Vernunft schon vor längerem
verabschiedet.
Wer heute vom Drogenelend redet, meint in Wahrheit das Elend der Drogenpolitik. In
der Drogenpolitik gibt es keinen Königsweg. Aber es gibt viele Holzwege. Einer dieser
Holzwege ist das Strafrecht und die z. Zt. noch geltende Prohibitionspolitik.
Diese Politik hat versagt. Sie ist kontraproduktiv und ist für eine Vielzahl der Probleme
verantwortlich, die sie angeblich bekämpfen will.
Im nachfolgenden soll zunächst eine Analyse der gegenwärtigen Drogenpolitik
vorgenommen werden, um dann im Weiteren darzulegen, warum die z. Zt. noch
herrschende Politik der Prohibition gescheitert ist. Im Anschluss daran sollen die
Konsequenzen dargestellt werden, die erforderlich sind, um zu einer Entschärfung des
Drogenproblems beizutragen.
Eine Lösung des Drogenproblems ist nicht in Sicht. Bei der Diskussion um eine „neue
Drogenpolitik“ geht es lediglich um die Frage der Schadensminimierung- mehr ist nicht
möglich.
B. Bestandsanalyse
Die gegenwärtige Drogenpolitik ist durch ein hohes Maß an Fehlinformationen, durch
Ideologisierungen und durch eine Tabuisierung bestimmter Problembereiche
gekennzeichnet.
Wir hätten eine bessere, sprich humanere Drogenpolitik, wenn nicht nur Politiker
sondern auch Medien und die Bevölkerung besser über die sog. illegalen Drogen und
ihre pharmakologischen Auswirkungen informiert wären.
I. Fehlinformationen
1. Zunächst ist es schon ein unverzeihlicher Fehler des Gesetzgebers im
geltenden Betäubungsmittelstrafrecht, alle Drogen in einen Topf zu werfen.
Während in der Fachöffentlichkeit, aber auch bei den Gerichten, zwischen den sog. weichen und harten Drogen unterschieden wird, hat der Gesetzgeber eine
entsprechende Unterscheidung immer noch nicht vorgenommen.
Die Gefährlichkeit von Kokain und Heroin wird gerade bei Jugendlichen durch
die Gleichbehandlung mit Haschisch verharmlost. Stellen Jugendliche fest, dass
Haschisch - entgegen den Behauptungen der Erwachsenen - relativ harmlos ist,
so könnte sie diese erlebte Unwahrheit zu dem gefährlichen Fehlschluss
verleiten, bei Kokain und Heroin hätten die Erwachsenen in gleicher Weise die
Unwahrheit gesagt.
2. Auch über die Wirkungsweisen der einzelnen Drogen herrschen
verschwommene und fehlgeleitete Vorstellungen. So hält sich z. B. bei den
Cannabis- Produkten noch immer unausrottbar das Märchen von der sog.
„Einstiegsdroge“. Dies, obwohl in der seriösen Wissenschaft, aber auch in
jüngeren Stellungnahmen und Entscheidungen der höchstrichterlichen
Rechtssprechung, diese Stammtischtheorie längst in das Buch der Märchen
verwiesen worden ist.
3. Mit der statistisch belegbaren Tatsache, dass viele Heroinabhängige vor ihrem
Heroinkonsum Haschisch zu sich genommen haben, wird der intellektuelle
Fehlschluss begründet, der Konsum von Haschisch führe mehr oder weniger
zwangsläufig zum Heroinkonsum.
Dabei wird übersehen, dass 95% der Haschischkonsumenten nicht übersteigen
und dass dort, wo ein Umstieg stattfindet, regelmäßig Suchtstrukturen über
Alkohol- und Nikotinkonsum gebildet worden ist.
Es wird verschwiegen, dass in sog. Umstiegsfällen nicht die Substanz und ihre
Wirkungsweisen ursächlich für den Umstieg sind, sondern die suchtbedingte
Problemsituation des Konsumenten. Wer mit dem Suchtmittel seinen
persönlichen Lebensproblemen zu „entfliehen“ sucht, der wird sich die
Suchtmittel suchen, die ihm diese Flucht am besten und wirkungsvollsten
ermöglichen. Er wird ständig zwischen den einzelnen Suchtmitteln pendeln und
dabei nach dem Mittel streben, das ihm hierbei am besten „hilft“. Ursächlich für
dieses Umsteigen von einem Suchtmittel zum anderen ist dann aber nicht die
Wirkungsweise des jeweiligen Suchtmittels, sondern das regelmäßig krankhafte
Bedürfnis, mit einem Suchtmittel (möglichst dem wirkungsvollsten) den aktuellen
Lebensproblemen „entfliehen“ zu wollen.
4. Ein klassischer „Umstiegseffekt“ von Cannabis- Produkten zu harten Drogen
lässt sich aber in anderer Weise begründen. Dadurch, dass sowohl die weiche
als auch die harte Droge gleichermaßen pönalisiert wird, muss der Konsument
der weichen Droge zu dem Dealer gehen, der auch über die harte Droge
verfügt. Der Konsument wird daher praktisch von Staats wegen zwangsweise
dem Dealer zugeführt. Da dieser regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse daran
hat, die profitträchtigere harte Droge zu vertreiben, entwickelt er
Verkaufsstrategien, den Haschischkonsumenten zum Konsum der härteren
Droge zu bewegen, über diesen „sozialen Kontakt“ erfolgt häufig ein Umstieg.
Nach den gerichtlichen Feststellungen des Lübecker Landgerichts in seinem
sog. Cannabisbeschluss, die mit entsprechenden Erhebungen, die das
schweizerische Bundesgericht vorgenommen hat, übereinstimmen, lässt sich sagen, dass der Konsum von Haschisch keine „ernstliche und dringende
Gesundheitsgefahr“ für den einzelnen darstellt.
5. Auch über die Wirkungsweise von Heroin herrschen in vielfältiger Weise falsche
Vorstellungen.
Heroin ist ein hervorragendes Schmerzmittel (allerdings mit einem sehr hohen
Suchtpotential) und war bis 1971 in Deutschland ein Verkehrs- und
verschreibungsfähiges Betäubungsmittel. Noch heute ist es in Ländern wie
England, Kanada, Belgien, Holland, Island, Malta und der Schweiz autorisiert.
Der führende deutsche Schmerztherapeut Michael Zens aus Bochum setzt sich
demnach auch vehement dafür ein, Heroin für Krebsschmerzpatienten
zuzulassen. Es steht pharmakologisch fest, dass reines Heroin in der richtigen
Dosierung ein ganzes Leben lang genommen werden kann, ohne dass davon
gravierende Schädigungen für die Gesundheit des Konsumenten ausgehen. Bei
einer Überdosierung können Verstopfungen oder auch Atemstillstand eintreten.
Um es auf den Punkt zu bringen:
Wer regelmäßig reines Heroin in der richtigen Dosierung nimmt, schädigt sich
gesundheitlich erheblich weniger, als derjenige, der regelmäßig in
suchtabhängiger Form Alkohol zu sich nimmt.
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass niemand nach dem ersten
oder zweiten Schuss süchtig wird. Statistisch liegen zwischen dem ersten
Schuss und einer Abhängigkeit im medizinischen Sinne 1,2 Jahre.
6. Zu den Fehlinformationen bzw. zu der nicht wahrgenommenen Realität gehört
auch, dass der verelendete Fixer am Bahnhof nur einen Teilausschnitt der
gesamten Fixerszene darstellt. Forschungen belegen jedoch, dass auch ein
sozial kontrollierter Umgang mit Heroin und Kokain möglich ist. Der sog.
Wochenendfixer ist auch ein Teil der Drogenwirklichkeit - wenngleich er im
Bewusstsein der Öffentlichkeit nicht gegenwärtig ist.
II. Zu den Tabus:
In der gegenwärtigen Drogendiskussion gibt es zwei Tabus (von unterschiedlicher
Qualität):
1. das Eintreten für eine Entkriminalisierung der Drogengebraucher (hiermit ist
gemeint, dass der Erwerb und Besitz weicher und harter Drogen zum
Eigenverbrauch straflos bleibt) und
2. das Eintreten für eine kontrollierte Legalisierung weicher und harter Drogen.
Wer mit solchen Vorschlägen aufwartet, muss damit rechnen, als Kindermörder oder
als Handlanger der Mafia diffamiert zu werden. In einer Zeit, in der allgemeiner
politischer Populismus angesagt ist, wagt es bei einer so massiven Gegenreaktion
niemand, der politisch bestehen will, entsprechende Forderungen in die öffentliche
Diskussion zu tragen.
Die Drogenauseinandersetzung nimmt häufig den Charakter religions-ähnlicher
Streitigkeiten an. Für solche Streitigkeiten ist es typisch, dass nicht mit Gründen
argumentiert, sondern mit Abgründen um sich geworfen wird.
Aus diesem Niveau ist die gesellschaftlich-politische, aber auch juristische Diskussion
angesiedelt. Ein solches Diskussionsniveau verstellt den Blick auf die
pharmakologischen und psychosozialen Fakten und verhindert so einen sachgerechten
Diskurs und zweckmäßige politische Handlungsalternativen.
C. Die Illusion von der drogenfreien Gesellschaft
Es ist eine Illusion zu glauben, dass wir in einer Konsumgesellschaft wie der unsrigen
ohne Drogen auskommen könnten. Es hat nie eine drogenfreie Gesellschaft gegeben
und es wird niemals eine geben.
Das Abstinenzparadigma ist eine heuchlerische und mit den Realitäten dieser
Gesellschaft nicht in Einklang zu bringende Utopie. Es ist inhuman und anmaßend,
eine solche Utopie mit den Mitteln des Strafrechts durchsetzen zu wollen.
Es stellt einen Akt nicht hinzunehmender staatlicher Bevormundung dar, wenn der
Staat mit den Mitteln des Strafrechts – dem härtesten Mittel staatlicher Sozialkontrolle –
den Versuch unternimmt, volljährigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, die im Vollbesitz
ihrer geistigen Kräfte sind, von Staats wegen vorzuschreiben, was sie essen und
trinken wollen.
Das Menschenbild des Grundgesetzes, das von einer freiverantwortlichen
Persönlichkeit ausgeht, muss dem einzelnen die Entscheidung überlassen, ob und in
welchem Umfang er Rauschmittel zu sich nimmt. Damit soll nicht einer hedonistisch
geprägten, auf Rausch ausgerichteten Gesellschaft das Wort geredet werden.
Vielmehr soll verhindert werden, dass das Abstinenzparadigma einiger weniger
anderen mit den Mitteln des Strafrechts aufgedrängt wird.
Damit ist auch das Stichwort geliefert, das die gegenwärtige Drogenpolitik
kennzeichnet. Bei der Drogenpolitik geht es nicht nur um den Streit, ob man eine
drogenfreie Gesellschaft will, sondern auch mit welchen Mitteln man so ein Ziel zu
erreichen versucht.
Es ist legitim und anerkennenswert, wenn man das Ziel einer drogenfreien Gesellschaft
zu verfolgen sucht und sich hierbei des Mittels der Prävention bedient.
Wenn jedoch im Rahmen der Prävention das strafrechtliche Verbot zur Anwendung
kommt, dann ist dieses Mittel strikt abzulehnen. Dies deswegen, weil das Strafrecht
das härteste Mittel staatlicher Sozialkontrolle darstellt. Es kommt deswegen nur als
letztes Mittel, gewissermaßen als ultima ratio in Betracht. Bei der Drogenpolitik wird es
aber als erstes Mittel angewandt.
Andere Wege werden nur halbherzig angedacht und ohne Engagement verfolgt. Das
ist verhängnisvoll, weil das Mittel des Strafrechts erstens untauglich und zweitens
kontraproduktiv ist. Wer den Blick vor der Realität nicht verschließt, kann feststellen,
was in Fachkreisen immer wieder hervorgehoben wird: Die gegenwärtige Prohibitionspolitik, die sich auf das Strafrecht stützt, ist gescheitert. Trotz des
intensiven Einsatzes des Strafrechtes ist insgesamt kein nennenswerter Rückgang
• der Erstkonsumenten
• der Drogentoten und
• der Beschaffungskriminalität zu verzeichnen.
Betrachtet man das Problem ökonomisch, dann hat das Strafrecht weder auf der
Angebotsseite noch auf der Nachfrageseite Erfolg gehabt:
1. Mit den Mitteln des Strafrechts ist es unmöglich, den Drogenmarkt in den Griff
zu bekommen.
Genauen Angaben darüber, wie viel Prozent der weltweit hergestellten illegalen
Drogen beschlagnahmt werden, gibt es nicht, weil keiner mit Sicherheit sagen
kann, wie viele Drogen weltweit hergestellt werden. Je nach Schätzung, wird
vermutet dass es der Polizei weltweit lediglich gelingt, 9% des produzierten
Cannabis und 12% des Heroins zu beschlagnahmen. Deswegen ist jede
Meldung über einen Fahndungserfolg gleichzeitig eine Meldung über den
Gesamtmisserfolg. Auch durch den Einsatz neuer Mittel der Strafverfolgung wie
verdeckte Ermittler und den sog. Großen Lauschangriff konnte diese Bilanz nicht
wesentlich verbessert werden.
Die Erfolg- und Sinnlosigkeit dieses Kampfes gegen illegale Drogen mit dem
Mittel des Strafrechts lässt sich auch mit einer einfachen Überlegung
verdeutlichen:
Es gibt kein Gefängnis in der Bundesrepublik, in dem nicht mit Drogen
gehandelt wird. Dies, obwohl ein Gefängnis relativ überschaubar ist und über
eine extrem hohe Kontrolldichte verfügt. Wenn es nicht einmal möglich ist, in
einem solchen Bereich für Drogenfreiheit mit staatlichen und polizeilichen Mitteln
zu sorgen, dann wird offenkundig, dass dies erst recht in einer Gesellschaft, die
nicht nach den Strukturen eines Gefängnisses organisiert ist, auch nicht möglich
sein wird.
Die Erfolglosigkeit des polizeilichen Kampfes im Bereich der Angebotsseite wird
auch deutlich, wenn man sich die strafrechtlichen Verurteilungen vor Augen
führt. Danach sind – bezogen auf das Jahr 2007- von über 48.000
Verurteilungen im Bereich der Rauschgiftkriminalität lediglich 1.552
Verurteilungen erfolgt, bei denen die Freiheitsstrafe höher als 6 Monate war.
Das sind 3,2%.
Das macht deutlich, dass die Polizei an die eigentlichen Hintermänner des
Drogenhandels nicht herankommt und den Richtern regelmäßig untergeordnete
Dealer, Kuriere und Kleinkonsumenten präsentiert werden.
Dazu muss man wissen, dass bei sog. “nichtgeringen Mengen „ bzw. der
„Einfuhr“ sehr hohe Mindeststrafrahmen von einem bzw. zwei Jahren existieren.
2. Aber auch auf der Nachfrageseite entfaltet das Strafrecht keine präventive,
sprich: abschreckende Wirkung. Das hat im Dezember 1992 erstmalig die Bundesregierung im Rahmen der Antwort auf eine Große Anfrage der SPDBundestagsfraktion
eingeräumt.
Untersuchungen belegen, dass in den Staaten, in denen die Strafandrohungen
zurückgenommen worden sind bzw. in denen die Strafandrohungen erhöht
worden sind, keine Auswirkungen auf das Konsumverhalten eingetreten sind.
Auch Befragungen von Jugendlichen belegen, dass die Frage, ob die mögliche
Bestrafung auf den Konsum Auswirkungen hat, für die Konsumenten keine
wesentliche Bedeutung besitzt.
Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Drogenkonsumenten nicht
einsehen können, für etwas bestraft zu werden, was allenfalls sie selbst
schädigt.
Dabei respektiert der Gesetzgeber zwar formal das „Recht auf
Selbstschädigungen“. Der Konsum als solcher ist straffrei. Dies hilft dem
Konsumenten im Regelfall aber nicht, weil er, um konsumieren zu können, die
Droge zuvor erwerben oder besitzen muss. Diese Verhaltensweisen sind unter
Strafe gestellt. Durch diesen „gesetzgeberischen Taschenspielertrick“ ist der
Konsum formal straffrei, aber faktisch unter Strafe gestellt.
Die Bestrafung von Verhaltensweisen, die u. U. zu einer Selbstschädigung
führen können, verdient in diesem Zusammenhang in besonderer Weise
hervorgehoben zu werden. Beim Drogenstrafrecht begegnen wir dem
Phänomen, dass ohne Fremdschädigung eine strafrechtliche Verfolgung
einsetzt. Generell ist das Strafrecht von dem Gedanken beherrscht, dass fremde
Rechtsgüter verletzt werden müssen, damit eine strafrechtliche Ahndung
eintreten kann. Dies ist jedoch bei Drogendelikten nicht der Fall. Opfer und Täter
fallen zusammen.
Diese Besonderheit führt aus nachvollziehbaren Gründen dazu, dass
Drogenkonsumenten die staatliche Bevormundung, die hierin liegt, nicht
einsehen wollen und sich zu recht weigern, es zu akzeptieren, dass sie mit
einem Vergewaltiger, Totschläger oder Räuber auf eine kriminelle Stufe gestellt
werden.
Wenn das Strafrecht auch dazu beitragen soll, die Verletzung fremder
Rechtsgüter zu sühnen, dann fragt sich, welches Unrecht hier gesühnt werden
soll.
Die meisten Experten sind sich deswegen darüber einig, dass nicht das
Strafrecht und teilweise auch nicht die mögliche Gefährlichkeit einer Substanz
für den Umfang des Konsums entscheidend sind, sondern vielmehr
psychosoziale Ausgangsbedingungen sowie allgemeine Mode- und
Kultureinflüsse für die Nachfrageseite von Bedeutung sind.
3. Die gegenwärtige Drogenpolitik, die im Wesentlichen auf die Repression bzw.
auf das Strafrecht setzt, ist aber nicht nur ungeeignet sowohl auf der Angebotsals
auf der Nachfrageseite, eine Abschreckung zu erzielen, sie ist auch
kontraproduktiv.
Sie verursacht teilweise die Probleme, die sie zu bekämpfen vorgibt. In
Übereinstimmung mit der Enquete-Kommission „Bekämpfung der Drogensucht“
der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg sind im wesentlichen
folgende kontraproduktive Effekte hervorzuheben:
• Konsumenten illegaler Drogen haben in der Regel kein Schuldbewusstsein
und empfinden sich nicht als strafwürdige, Dritte schädigende Täter. Die
Strafbedrohung und – Verfolgung wird daher oft als ungerechte
Reglementierung abgelehnt und ignoriert.
• Die gesetzlichen Konsumverbote, die sonst die Freiheit des Konsumenten
beschwört und den auch exzessiven und im Falle von Nikotin auch Dritte
(Passiv-Raucher) schädigenden Konsum legaler Drogen billigt und zu ihm
animiert, wird als doppelmoralischer, ungerechtfertigter Angriff in die
persönliche Autonomie erlebt und missbilligt.
• Hier wird insbesondere bei jungen Menschen, deren Gleichgewichtsgefühl in
der Phase des Heranwachsens besonders fragil ist, ein nur schwer
wiedergutzumachender Schaden zugefügt. Sie empören sich über eine
gesellschaftliche Doppelmoral, die es zulässt, dass für den Alkohol - die
gefährlichste Droge der Welt - sogar mit allen Mitteln raffinierter
Werbetechniken geworben werden darf.
Sie begreifen es nicht, dass aus dem Geschäft mit dem Alkohol für die
Industrie und den Staat (Steuereinnahmen) sozial akzeptierte
Milliardengewinne erwachsen, während die vergleichsweise harmlose Droge
Haschisch rauchende Jugendliche, der um die beruhigende und friedlich
stimmende Auswirkung des Haschischrauchens weiß, wird es nicht
verstehen, dass die Gesellschaft ihn deshalb kriminalisiert und seinen Vater,
der aufgrund des Alkoholkonsums aggressive Exzesse gegen andere
Familienmitglieder begeht, nicht in gleicher Weise stigmatisiert. Genau an
dieser gesellschaftlichen Doppelmoral sind bisher alle
Präventionskampagnen erstickt.
• Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Attraktivität des Verbotenen
und der damit verbünde Mythos eine verführerische Aufforderung zum
Weitermachen oder auch zum Einstieg mit sich bringt. Mit einer
Entkriminalisierung des Konsums würde sich auch der Status von Drogen
ändern. Kokain würde das Luxuriöse verlieren, Heroin würde das Heroische
genommen. Drogen ihre Attraktivität und der Drogenszene ihren Reiz zu
nehmen, ist auch ein Ziel der Entkriminalisierungsbestrebungen.
• Die Kriminalisierung von Konsumverhaltensweisen beschert nicht wenigen
von ihnen schon im Probierstadium frühzeitige Stigmatisierungen und
Ausgrenzung.
• Die Kriminalisierung von Konsumenten verhindert über die Verbreitung von
Angst vor Entdeckung und Bestrafung die Artikulation von Hilfsbedürfnissen
und die Wahrnehmung von Hilfen für Drogengefährdete und – abhängige.
Sie erschwert so ggf. notwendige helfende Aufmerksamkeit oder
integrierende Fürsorge der familiären, schulischen und beruflichen und
sonstigen sozialen Umgebung.
• Die Kriminalisierung von Konsumverhaltensweisen kann schließlich einen
sich wechselseitig verstärkenden eskalativen Prozess von zunehmender
Identifizierung mit der Außenseiterrolle und dem subkulturellen Drogenmilieu
einerseits und fortschreitende gesellschaftliche Desintegration andererseits
provozieren und so ein endgültiges Abgleiten in die Drogenabhängigkeit
noch befördern.
• Viele Drogenabhängige werden erst im Knast richtig kriminell infiziert und mit
kriminellen Verhaltensweisen und Strukturen vertraut gemacht. Nicht selten
lernt jemand, der als Haschischkonsument in den Strafvollzug kommt, dort
erst die harte Droge Heroin kennen und wird heroinabhängig.
• Es gibt eine Vielzahl von Fällen, in denen es Drogenabhängigen gelingt,
nach einer „Drogenkarriere“ drogenfrei zu werden. Ihre endgültige
Integration in die Gesellschaft wird jedoch aufgrund der erheblichen
Vorstrafen aus der Betäubungskriminalität verhindert oder erheblich
erschwert. Hierzu gibt es eine Fülle erschütternder Beispiele.
• Letztlich ist das Strafrecht als Mittel der Gesundheitspolitik nicht nur
ineffektiv, kontraproduktiv, sondern schlichtweg inhuman. Wenn ein
Drogenabhängiger krank ist, dann muss die staatliche Politik dafür Sorge
tragen, dass er von dieser Krankheit geheilt oder ihm zumindest Linderung
verschafft wird. Diese Kriminalisierung von Kranken ist kein Mittel der
Gesundheitspolitik. Kranke werden nicht geheilt, wenn man sie bestraft oder
in den Strafvollzug steckt.
D. Konsequenzen
Aus der vorgetragenen Bestandsanalyse ergeben sich folgende Konsequenzen:
1. Entkriminalisierung
Es ist eine umfassende Entkriminalisierung für Drogengebraucher vorzunehmen.
Die Drogengebraucher von weichen und harten Drogen, die diese lediglich zum
Eigenkonsum verwenden, sind künftig nicht mehr zu bestrafen.
Hierzu hat das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 9. März 1994 in seinen
Leitsätzen 1. a) und 3. Folgendes ausgeführt:
"1.a) Für den Umgang mit Drogen gelten die Schranken des Art. 2 Abs. 1 GG. Ein
"Recht auf Rausch", das diesen Beschränkungen entzogen wäre, gibt es nicht."
"3. Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen
mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer
Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung
verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der
Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl § 29 Abs 5 BtMG) oder Strafverfolgung (vgl §§ 153 ff StPO, § 31a BtMG)
einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu
tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem
Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten
grundsätzlich abzusehen haben. "
2. Legalisierung der weichen Drogen
In Hinblick auf den geringen Gefährlichkeitsgrad von weichen Drogen ist eine
Legalisierung unter Einschränkungen zu befürworten.
Es sollte zunächst, ähnlich wie beim Alkohol, ein Abgabeverbot an Jugendliche
normiert werden. Darüber hinaus sollte jegliche Werbung dafür untersagt werden.
Schließlich wäre eine Abgabe nur in Apotheken zulässig.
Darüber hinaus wären bei der Abgabe staatliche Kontrollen hinsichtlich der Reinheit
durchzuführen. Schließlich sollte auf einem Beipackzettel, ähnlich wie bei Arzneien,
ein Hinweis auf die Risiken enthalten sein. Darüber hinaus sollte der THC- Gehalt
angegeben werden.
Dieser Ansatz findet durchaus eine breite gesellschaftliche Unterstützung.
Parlamentarische Initiativen der LINKEN und der Grünen in diese Richtung
scheiterten bisher jedoch an den Mehrheitsverhältnissen im Parlament.
Selbst die Verwendung von Cannabis zur medizinischen Behandlung stellt sich in
der Praxis als problematisch dar. Die durch eine Kammerentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Januar 2000 sowie eine Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2005 eröffnete Möglichkeit der Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes
wird vom zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
sehr restriktiv gehandhabt. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass
der Zugang zu Cannabismedizin im Interesse der Allgemeinheit liegt, erhielt bisher
kaum ein Dutzend Patienten eine Genehmigung für den Umgang mit dem
verbotenen Medikament. Hinzu kommt, dass der Cannabisextrakt keine
arzneimittelrechtliche Zulassung besitzt, so dass die Kosten nicht von der
Krankenkasse übernommen werden.
3. Staatlich kontrollierte Abgabe auch harter Drogen
Mitte dieses Jahres wurde endlich ein Gesetz zur diamorphingestützten
Substitutionsbehandlung verabschiedet. Diamorphin darf nun zur Behandlung einer
Opiatabhängigkeit verschrieben und eingesetzt werden. Die Hürden sind aber sehr
hoch. Nur Schwerstopiatabhängige werden behandelt. Die Behandlung unterliegt
strengen Sonderregelungen und darf nur in bestimmten Einrichtungen von speziell
ausgebildeten Ärzten vorgenommen werden. Zudem existiert ein
Sondervertriebsweg unmittelbar vom pharmazeutischen Unternehmer zur
behandelnden Einrichtung. Dies ist wenig praxistauglich wird dem Problem nicht
gerecht. Es kann aber ein erster Schritt auf dem Weg zur staatlich kontrollierten
Abgabe harter Drogen sein.
Der Buchautor Günter Amendt hat in seinem Buch „Die Droge- der Staat- der Tod“
im Einzelnen ein entsprechendes Modell vorgestellt, in dem er sich für eine
Legalisierung unter bestimmten Einschränkungen ausspricht. Diese
Einschränkungen umreißt er wie folgt:
• Ein Werbeverbot für Drogen, und zwar für alle Drogen
• Die Schaffung einer nationalen Institution, zu deren Aufgaben die
Einfuhrüberwachung der Rohstoffe gehört, u. U. bereits die
Qualitätskontrolle des Anbaus in den asiatischen und lateinamerikanischen
Rohstoffländern sowie die Vergabe von Lizenzen zur pharmazeutischen
Herstellung der Endprodukte. Auch für die Qualitätskontrolle des
Endproduktes, für die defensive Vermarktung und für die Verbreitung von
Informationen über die Zusammensetzung, Dosierung, Schädlichkeit,
Abhängigkeitspotential und Nebenwirkung wäre die zu schaffende Institution
zuständig.
• Als Abgabeorte schlägt Günter Amendt Apotheken vor.
Die Vorteile, die er sich von einer solchen Regelung verspricht, sind folgende:
• Enteignung der Drogenmafia und der Drogenhändler. Damit würde die
gesellschaftliche und wirtschaftliche Macht, die Drogenhändler
zwischenzeitlich erlangt haben, indem sie gewaschene Gelder legal in große
Wirtschaftsunternehmen investiert haben, weitgehend entfallen bzw. sie
könnte sich nicht weiter ausweiten.
• Die Beschaffungskriminalität, die sich für die Bevölkerung zu einem
erheblichen Sicherheitsproblem ausgeweitet hat, könnte auf diese Art und
Weise im Wesentlichen beseitigt werden. Nach einer Studie des
Bundeskriminalamtes begehen allein 100 drogensüchtige im Jahr sage und
schreibe 172.000 Straftaten. Unter Experten geht man davon aus, dass
heute je die Hälfte aller Kraftfahrzeugeinbrüche, ei Drittel aller
Wohnungseinbrüche und 20% aller Straßenraubdelikte das Ergebnis der
Beschaffungskriminalität darstellen.
• Es ist die groteske Tatsache zu beobachten, dass dort, wo die Polizei
Fahndungserfolge bei der Beschlagnahme von Drogen aufzuweisen hat, der
Preis steigt und damit im gleichen Atemzug die Beschaffungskriminalität.
Dies bedeutet, dass die Polizei durch ihr „erfolgreiches Fahndungsverhalten“
in objektiv zurechenbarer Weise erneut Kriminalität, nämlich
Beschaffungskriminalität, produziert.
• Darüber hinaus hätte eine solche Regelung den Vorteil, dass
pharmakologisch einwandfreier Stoff auf den Markt käme, der insbesondere
in Hinblick auf seine Angaben über den Reinheitsgehalt auch für den
Konsumenten berechenbar ist. Die meisten Drogentoten sind darauf
zurückzuführen, dass diese infolge der mangelnden Einschätzung des
Reinheitsgehaltes an einer Überdosierung sterben oder der Tod durch
versetzten Stoff eintritt. Die Anzahl der Drogentoten könnte so drastisch
gesenkt werden.
Dies sind zusammengefasst die wesentlichen Vorteile, die sich Günter Amendt von
einer Drogenstrategie verspricht, die von einer kontrollierten Legalisierung auch harter
Drogen ausgeht.
Auch diese Strategie kann- das betont Günter Amendt zu Recht- das Drogenproblem
nicht lösen- sie kann aber wesentlich zu einer Entschärfung und Minimierung der
Folgenprobleme beitragen.
Klar ist, dass das von Günter Amendt vorgeschlagene Freigabeprotokoll nur ein
Grobraster darstellt, das noch in vielfältiger Weise ausdifferenziert werden muss. Das
betont er selbst.
So ist neben vielen anderen Punkten zu klären, wie ein vordringliches gemeinsames
internationales oder nur europäisches Vorgehen organisiert werden kann und welche
politischen und rechtlichen Auswirkungen ein eventueller deutscher Alleingang hätte.
Bei einem deutschen Alleingang stünden die internationalen Suchtabkommen bloßen
Entkriminalisierungsbestrebungen nach überwiegender Auffassung nicht entgegen.
Eine kontrollierte Freigabe nach den Vorstellungen von Günter Amendt wäre jedoch
nach einhelliger Meinung mit den entsprechenden internationalen Rechtsvorschriften
nicht in Einklang zu bringen. Da diese aber jederzeit kündbar wären, könnten diese
Abkommen- bei einem entsprechenden politischen Willen- einen deutschen Alleingang
nicht verhindern. Allerdings würde ein solcher Alleingang wegen einer „Sogwirkung“
zusätzliche Probleme aufwerfen, die sorgfältig untersucht und abgewogen werden
müssten.
Konkrete und ins Detail gehende Überlegungen hierzu fehlen. Sie sind bislang lediglich
angedacht. Hierin offenbart sich in besonderer Weise das Versagen der nationalen
Drogenpolitik. Weder die Bundesregierung noch eine Landesregierung haben bislang
einen Forschungs- oder Kommissionsauftrag erteilt, ein detailliertes Freigabeszenario
unter Beteiligung aller hierfür maßgeblichen Fachleute zu entwickeln. Das blinde
Vertrauen auf das offensichtlich versagende Strafrecht hat hier zu schlichten
Politikverweigerungen geführt.
In Hinblick auf die verheerenden Auswirkungen der gegenwärtigen Drogenpolitik muss
die Politik die konkrete Entwicklung und Darlegung eines entsprechenden
Freigabemodells abgetrotzt werden.
Das italienische Parlament hat schon im letzten Jahr mit den Stimmen aller Fraktionenbis
auf die der Neofaschisten- einen entsprechenden Forschungsauftrag erteilt. In
Deutschland steht ein solcher Schritt bislang aus.
Nach der Auffassung von Günter Amendt wird für den politischen
Entscheidungsprozess zugunsten eines solchen Freigabemodells das Ausmaß eines
zu erwartenden Anstiegs von Konsumenten ausschlaggebend sein.
Hierzu trägt Günter Amendt folgende einleuchtende Überlegungen vor:
Die von den Gegnern einer kontrollierten Drogenfreigabe in die Welt gesetzten
Horrorszenarien unterstellen, dass im Prinzip jeder als potentieller Konsument jeder
Droge die frei verfügbar ist, zu gelten hat. Sie unterstellen ferner, dass jeder der eine
bestimmte Droge konsumiert, zwangsläufig süchtig wird. Sie unterstellen damit ein
prinzipiell irrationales Nachfrageverhalten aller, das weder nach den pharmakologischen Wirkungen des Produkts noch nach seinen Risiken, weder nach
der Qualität noch nach dem Preis fragt. Es ist ja richtig:
Wissenschaftlich genaue Prognosen über das Nachfrageverhalten sind unmöglich,
doch wären den apokalyptischen Visionen von der totalen Verdrogung der Gesellschaft
im Falle einer Freigabe durchaus stichhaltige Plausibilitätsüberlegungen und
Anhaltspunkte von empirischer Evidenz entgegenzuhalten.
Letztlich wird man durchaus von einem verdeckten Nachfragepotential ausgehen. Und
es ist auch schwer, hierüber endgültige Prognosen abzugeben. Dennoch ist es so,
dass man in diesem Bereich nicht gänzlich auf Vermutungen angewiesen ist.
In Holland, wo jeder und jede jederzeit legalen Zugang zu Cannabis hat, ist der
Konsum junger Erwachsener insgesamt rückläufig.
Das gleiche gilt in den elf US-Staaten, die im Laufe der 70er Jahre den Besitz kleiner
Mengen von Marihuana entkriminalisiert haben. Dort hat es praktisch keine
Veränderungen im Konsumverhalten gegeben. Letztlich wird der Umfang eines zu
erwartenden Konsums auch von entsprechenden Präventionsbemühungen abhängig
sein.
Auch in England, in Liverpool, wo Heroin im sog. Marks-Projekt kontrolliert abgegeben
wird, ist keine Erhöhung des Konsums zu verzeichnen gewesen.
Die Strategie des Günter Amendt beinhaltet das Risiko des Scheiterns. Dennoch ist
eine Strategie, die das Risiko des Scheiterns in sich birgt, immer noch eine Strategie
vorzuziehen, bei der man die Gewissheit des Scheiterns hat.
Montag, 23. November 2009
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- Cannabis in der Medizin
- Ich sitze seit 15 Jahren im Rollstuhl,durch einen Unfall,seitdem habe Ich eine Querschnittlähmung. Ich leide seit dem an Chronische Hueft und Rückenschmerzen ,Spasmen,Prostataleiden und Depresionen! Die meissten Zeit,da krümmte ich mich vor Schmerzen und hatte keine Lust mehr am Leben!Ich lag ueber 2 Jahre in einem Stueck im Krankenhaus,danach wollten Sie Mich in ein Pflegeheim setzen,da Ich anscheinend nicht mehr alleine klar kamm,aber das wollte Ich nicht,denn Ich bin noch Jung und brauche auch meine Privatsphäre,da enschied Ich Mich mit Cannabis zu therapieren,da Ich Mich reichlich im Internet informiert habe! Und seit dem ich mich mit Cannabis therapiere,geht es mir wieder wunderbar,habe keine Blasenprobleme,fast keine Schmertzen mehr und ich kann wieder am Leben teilnehmen!!! Ich bin jetzt in meiner eigen Wohnung und brauche diese Medikamente nicht mehr,wo schlimme Nebenwirkungen bei Mir ausgelöst haben!!! Die einziegen "Nebenwirkungen" die Ich heute habe durch Cannabis,ist,dass Ich mal wieder Appetit habe und öfters bei guter Laune bin;-)"Nicht behindert zu sein, ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das uns jederzeit genommen werden kann."
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