
Bier und andere alkoholische Getränke dürfen nicht unter der Marke "Cannabis" verkauft werden. Laut einem EU-Gericht steht Cannabis europaweit für die Hanfpflanze und ihren Wirkstoff und ist daher als beschreibender Begriff als Marke ungeeignet.
Bier und andere alkoholische Getränke dürfen nicht unter der Marke "Cannabis" verkauft werden. Das entschied das Europäische Gericht erster Instanz in Luxemburg. Cannabis stehe europaweit für die Hanfpflanze und ihren Wirkstoff und sei daher als beschreibender Begriff als Marke ungeeignet, erklärte das Gericht zur Begründung. Beim Griff zur Flasche könne den Verbraucher "die Möglichkeit reizen, die gleichen Wirkungen wie mit dem Konsum von Cannabis zu erzielen".
Das Urteil ist ein Sieg für die fränkische Klosterbrauerei Weißenohe. Sie vertreibt ein mit Hanf aromatisiertes Bier unter dem Namen "Cannabis Club". In Italien wird seit 1996 Bier unter der Marke "Cannabis" verkauft. Der in der Schweiz lebende Händler Giampietro Torresan hatte sich hierfür zunächst die Markenrechte gesichert. Auf Antrag der Klosterbrauerei Weißenohe löschte das EU-Markenamt im spanischen Alicante den Eintrag jedoch im Jahr 2005. Mit seiner Klage forderte Torresan die Markenrechte zurück.
Ohne Erfolg: Cannabis sei in verschiedenen Lebensmitteln enthalten, auch in Tees und anderen Getränken, erklärten die Luxemburger Richter. Die Konzentration des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) sei dabei freilich so gering, dass die Lebensmittel "keine bewusstseinsverändernden Wirkungen entfalten". Der europäische "Durchschnittsverbraucher" werde das Wort "Cannabis" aber "als Beschreibung eines Merkmals der fraglichen Produkte wahrnehmen". Als Marke seien solche beschreibenden Begriffe nach EU-Recht aber ungeeignet und auch unzulässig, weil sie dem Verbraucher keine Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller ermöglichten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen