Montag, 7. Dezember 2009

Manipulation versus Information


Bis Mitte der sechziger Jahre blieb Europa weitgehend von der in Amerika wütenden Drogenrepression verschont, obwohl auch die meisten europäischen Staaten in den zwanziger Jahren des letzten Jahrhunderts Betäubungsmittelgesetze in Kraft gesetzt hatten. Als jedoch »Flower-Power« zum Leitmotiv einer weltumspannenden Jugendkultur wurde und überall immer mehr Hippies sich in freier Natur zu Musikfestivals (open air and for free) trafen, dort Haschisch rauchten, sich Zauberpilze, Meskalin und LSD einverleibten und so Einblicke in andere Sphären gewannen, sahen konservative Politiker die traditionellen Werte der Gesellschaft gefährdet und riefen zum gnadenlosen Kampf gegen diese neue Jugendkultur auf.

Durch von Regierungen bereitwillig geförderte und gesteuerte breit angelegte Kampagnen in den Massenmedien wurde die Bevölkerung Ende der 60er Jahre und zu Beginn der 70er Jahre mit den aberwitzigsten Horrormeldungen bezüglich einer gigantischen Drogenwelle, die auf Europa überschwappte, bombardiert. Ein konkretes Wissen über Drogen ist durch diese Kampagnen jedoch kaum vermittelt worden. Die Meldungen waren häufig suggestiv konzipiert und einseitig tendenziös ausgelegt, um in demagogischer Weise die Bevölkerung zu manipulieren. Selbst völlig harmlose Haschischraucher wurden häufig als kriminelle Rauschgiftsüchtige diskreditiert.

Zur Gefährlichkeit von Haschisch und Gras
Als die Universität Bristol im März 2007 die Studie von David Nutt und seinem Forscherteam veröffentlichte, in der festgestellt wurde, dass Alkohol wesentlich gefährlicher sei als Cannabis, vermeldeten die meisten Medien diese Erkenntnis als neu. Das Forscherteam umfasste 40 Drogenexperten, darunter Chemiker, Pharmazeuten, Psychiater, andere Ärzte und Polizisten, und stufte zwanzig gängige Drogen nach ihrer Gefährlichkeit ein. Als im Frühjahr 1998 in einem Kommissionsbericht zur Bewertung des Gefahrenpotenzials von Drogen unter Leitung von Professor Bernard Roques (Abteilungsdirektor des Nationalen Instituts für Gesundheit und medizinische Forschung) an den Französischen Staatssekretär für Gesundheit das Gefahrenpotential von Alkohol höher eingeschätzt wurde als das von Cannabis, zeigten sich die meisten Medien von dieser Tatsache überrascht, obwohl diese Tatsache seit langem bekannt ist.

Bereits am 29. August 1991 stellte der Kassationshof des Schweizer Bundesgerichtes in einem Verfahren gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde BGE 117 IV 314 S. 321) fest, dass es eindeutig widerlegt sei, dass Haschisch eine Einstiegsdroge sei und dass das Abhängigkeitspotenzial und die Fähigkeit, soziale und psychische Folgen zu verursachen, bei Haschisch deutlich schwächer sei als bei andern Drogen wie Morphin, Heroin, Amphetamin, Kokain und Alkohol. Dabei bezog sich das Gericht auf Studien von Prof. Hans Kind, Direktor der Psychiatrischen Poliklinik Zürich, der 1985 entsprechende Untersuchungsergebnisse veröffentlichte, sowie auf Studien der Professoren Kielholz, Ladewig und Uchtenhagen, die in ihrem Gutachten zuhanden des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 1978 (veröffentlicht in: Schweiz. Rundschau für Medizin 68/1979, S. 1687 ff.) entsprechende Feststellungen machten.

Es gibt jedoch noch weit ältere Untersuchungen, in denen festgestellt wurde, dass Haschisch signifikant weniger gefährlich ist als Alkohol, so der Indische Hanfdrogen-Report (Bericht der Indischen Hanfdrogen-Kommission) von 1893/94. Weder die Auftraggeber noch die den Auftrag erfüllenden Forscher waren Haschisch-Freunde. Gerade deswegen erscheint jedes Misstrauen in die Ergebnisse dieser Untersuchung unangebracht. Die Ergebnisse können nämlich für sich in Anspruch nehmen, so etwas wie der Konsensus der Wissenschaft zum Thema Haschisch zu sein. So heißt es im Abschnitt 490 des Indischen Hanfdrogen-Reports, dass Oberst Hutchinson, der oberste britische Kolonialbeamte von Lahore, erklärte: »Soweit ich die Sache beurteilen kann, sind die Auswirkungen des Alkohols viel schlimmer«. Der höchste Verwaltungsbeamte von Allahabad, J. B. Thomson, erklärte: »Ich kann nicht sagen, dass die Hanfdrogen in ähnlichem Ausmaß mit der Kriminalität zusammenhängen wie der Alkohol, wobei ich nicht nur an die Verhältnisse in Europa denke, denn auch unter den Eingeborenen hier bei uns führt der Alkohol weit eher zu Verbrechen als die Hanfdroge.« Und Oberst Bowie erklärte beispielsweise, dass er bei zahlreichen Prozessen Recht gesprochen habe, wo schwere Vergehen bis hin zum Mord auf Alkoholeinfluss zurückzuführen waren, dass ihm aber in seiner langen Praxis kein Fall vorgekommen sei, bei dem ähnliche schwere Delikte auf Bhang oder Ganja zurückzuführen gewesen wären. Für die Indische Hanfdrogen-Kommission waren diese Ergebnisse nicht im Sinne ihres Vorhabens, ein Hanfverbot zu begründen und durchzusetzen. So heißt es im Abschnitt 497: »Diese Sachlage ist natürlich für die Kommission recht unbefriedigend, aber doch insofern aufschlussreich, als daraus gefolgert werden darf, dass gewohnheitsmäßiger maßvoller Genuss von Hanfdrogen keine schädlichen Folgen, was psychische und moralische Schäden anbetrifft, zeitigt.«

Auch im Panama Canal Zone Report (Canal Zone Commitee (1925): The Panama Canal Zone Military Investigations) von 1925 wurde festgehalten, dass die Gefährdungen durch Cannabisgenuss offensichtlich stark übertrieben wurden und dass keine Beweise für nennenswerte schädliche Einflüsse auf Konsumenten vorliegen würden. Im Britischen Cannabis-Report (Bericht des Beratungsausschusses zur Frage der Drogenabhängigkeit) vom 1. November 1968 wurde im Abschnitt VI (Zusammenfassung und Vorschläge) in Punkt 67 festgestellt: »Das uns vorliegende Material beweist: Immer mehr Menschen, hauptsächlich der jungen Generation, aus allen Schichten der Gesellschaft experimentieren mit Cannabis, und sehr viele nehmen es regelmäßig zur geselligen Unterhaltung. Es gibt keinen Beweis, dass dieses Tun Gewaltverbrechen oder aggressives, antisoziales Verhalten hervorruft oder aber bei sonst normalen Menschen Abhängigkeitszustände oder Psychosen schafft, die der ärztlichen Behandlung bedürfen.« Und in Punkt 70 wurde festgehalten: »Wir halten aber auch für sicher, dass – in bezug auf die körperliche Schädlichkeit – Cannabis sehr viel weniger gefährlich ist als Opiate, Amphetamine und Barbiturate oder auch Alkohol.« Und im British Wootten Report (1969) heißt es: »Wir sind der Ansicht, dass die in der Vergangenheit viel beschworenen von Cannabis ausgehenden Gefahren ... überbewertet wurden. ... Es gibt keine Belege dafür, dass ernstliche Gesundheitsgefährungen westlicher Gesellschaften unmittelbar auf das Rauchen von Cannabis zurückzuführen sind.«

Manipulation statt Information seitens der Weltgesundheitsorganisation
Das britische Fachmagazin »New Scientist« hatte im Februar 1998 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vorgeworfen, eine Studie unter Verschluss zu halten, wonach Haschisch weniger gefährlich sei als Alkohol und Tabak. Die WHO wies dies am 18. Februar 1998 zwar zurück, doch bestätigte die WHO-Expertin Maristela Montero, dass der betroffene Abschnitt in einem im Dezember 1997 publizierten WHO-Papier gestrichen wurde. Die Analyse sei »... mehr spekulativ als wissenschaftlich« gewesen, erklärte sie dazu. Bemerkenswert ist hierbei, wie im vorherigen Abschnitt gezeigt wurde, dass seit Ende des 19. Jahrhunderts bekannt ist, dass durch den Konsum von Alkohol mehr Schäden nachgewiesen werden können als durch den Konsum von psychotrop wirkenden Cannabisprodukten. Offenbar wird bei der WHO einfach das, was nicht ins politische Konzept passt, wegzensiert.

Im zensierten Kapitel stellten drei führende Suchtforscher (Wayne Hall, National Drug and Alcohol Research Centre, University of New South Wales; Robin Room and Susan Bondy, Addiction Research Foundation, Toronto) fest, dass es gute Gründe gibt, festzustellen, »dass Cannabis nicht dieselben Risiken für die öffentliche Gesundheit mit sich bringt wie Alkohol oder Tabak, selbst wenn genau so viele Menschen Cannabis benutzten wie jetzt Alkohol trinken oder Tabak rauchen.« Zwei WHO-Bürokraten verhinderten die Publikation des besagten Kapitels im Bericht der WHO. Dies waren der WHO-Leiter Hiroshi Nakajima (Ruhestand im Juni 1998) und der Leiter der Abteilung Betäubungsmittel, Dr. Tokuo Yoshida. Sie waren wütend über die Ergebnisse der drei Suchtforscher und wollten in jedem Fall verhindern, dass diese Forschungsergebnisse allgemein bekannt respektive anerkannt würden.

Auch die Publikation der größten Studie zu Kokain, die auf diesem Planeten erstellt wurde – und das schon in den frühen 90er Jahren – wurde auf Druck der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) erfolgreich unterdrückt. Die von der WHO und von dem UN Inter-Regionalen Kriminalitäts- und Justiz Forschungsinstitut (UNICRI) bezahlte Studie, wurde auf Druck der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) von der WHO unterdrückt. Dies passierte, als klar wurde, dass in dem Bericht Fakten genannt wurden, die direkt konträr waren zu den Mythen, Stereotypen und der Propaganda, die der »Krieg gegen die Drogen« gebracht hatte. 1995 drohte die Regierung der USA, die Finanzierung für die WHO einzustellen, wenn der Report veröffentlicht würde. Offensichtlich war auch in diesem Fall die WHO nicht in der Lage, die Weltbevölkerung sachlich und seriös zu informieren. Die WHO hat durch ihr Verhalten ihre Vertrauenswürdigkeit verwirkt, sie kann nicht als seriöse und glaubwürdige Institution für die Drogenpolitik eingestuft werden. Deshalb muss die UNO ihr die Kompetenzen für den Bereich »Drogen« entziehen und diese einer anderen Institution der UNO anvertrauen, beispielsweise der UNESCO. Vgl. hierzu den Abschnitt »Weltkulturerbe« im Kapitel »Das Weltkulturerbe der Psychonautik«.

Manipulation seitens der Deutschen Bundesregierung
Heute kann festgestellt werden, dass bereits vor mehr als 100 Jahren Untersuchungen gezeigt haben, dass der Genuss von Haschisch und/oder Gras weniger Schäden verursacht als der Konsum von Alkohol, eine Erkenntnis, die die deutsche Bundesregierung Anfang der 70er Jahre des letzten Jahrhunderts nicht publiziert wissen wollte, wie im folgenden dargestellt wird.

Im Jahre 1969 kritisierte im Vorfeld der Umwandlung des Opiumgesetzes (Höchststrafe 3 Jahre) in das Betäubungsmittelgesetz (BtMG, Höchststrafe seinerzeit 10 Jahre, heute 15 Jahre) der nicht nur politisch der Studentenbewegung nahestehende »Spiegel« das Cannabisverbot, auch die als liberal geltende Wochenzeitung »Die Zeit« forderte Ende 1969 in einer Artikelserie die Legalisierung oder zumindest die Entkriminalisierung der zum Konsum notwendigen Vorbereitungshandlungen.

Am 4. Juni 1970 informierte Gesundheitsministerin Käte Strobel (SPD) den Bundestag über die Regierungspläne zur Schaffung eines neuen Betäubungsmittelgesetzes, am 13. Juli 1970 präsentierte sie dem Bundeskabinett einen Referentenentwurf, der zwischen den Ministerien abgestimmt und am 12. November vom Kabinett beschlossen wurde. Ziel des Entwurfs war bei den Regelungen betreff Cannabis eine zum Teil erhebliche Erweiterung der Strafrahmen, »um das Gesetz damit zu einem wirkungsvolleren Instrument bei der Bekämpfung der Rauschgiftsucht zu machen« (Deutscher Bundestag 1971:1). Zugleich verabschiedete das Kabinett unter Federführung des Ministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit ein »Aktionsprogramm zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelgebrauchs« mit ergänzenden Maßnahmen, die vor allem eine Verstärkung der Repression von Handel und Schmuggel zum Inhalt hatten. An zweiter Stelle stand eine zentral organisierte Kampagne zur »Aufklärung der Bevölkerung«. Neben der offenen Aufklärung umfasste die Kampagne auch verdeckte Öffentlichkeitsarbeit, bei der die Bundesregierung gezielt nicht als Absender der Information in Erscheinung trat, um den Eindruck einer allgemeinen Trendwende gegen den Cannabiskonsum zu erwecken. So stellte sie etwa Schülerzeitungen und anderen Printmedien kostenlos anonyme Artikel und Rundfunkanstalten Funkspots und Abschreckungsfilme zur Verfügung, die für das Publikum wie redaktionelle Beiträge aussehen sollten. Durch Täuschung sollte somit die Meinung der Bevölkerung manipuliert werden.

Aufgrund eines schriftlichen Appells von Gesundheitministerin Käte Strobel befasste sich der Deutsche Presserat Anfang Juni 1972 mit dem Thema Drogen und forderte die Redaktionen auf, »bei der Behandlung der Drogen- und Rauschmittelgefahren auf eine sensationelle Berichterstattung ebenso zu verzichten wie auf jede Bagatellisierung der Verwendung von Rauschmitteln«. Am 17. Juni 1972 wandte sich zudem der parlamentarische Staatssekretät Heinz Westphal (SPD) in einem Brief an Ernst Klett, den Vorsitzenden des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, mit der Bitte, eine vergleichbare Entschließung für den Buchhandel anzuregen, da Bücher wie der »Haschisch-Report« des Zeit-Redakteurs Rudolf Walter Leonhardt eine »mit Sicherheit ... große Anzahl Jugendlicher« zum Konsum von Cannabis verführt hätten. Die formal begründete Ablehnung Kletts bezeichnete das Ministerium als »enttäuschend«. Versuche von Zensur scheinen in der Drogenpolitik in der Bundesrepublik Deutschland eine lange Tradition zu haben.

Auswirkungen der Manipulationen auf die Rechtssprechung
Im November 1969 legte der Münchner Rechtsanwalt Hermann Messmer Verfassungsbeschwerde gegen das Cannabisverbot ein, die er mit der »erwiesenen Ungefährlichkeit« der Droge und der dadurch im Vergleich zur Alkohol »willkürlichen Aufnahme« ins Opiumgesetz begründete. Vorausgegangen war ein Urteil des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 27. August 1969, das die Strafbarkeit des Erwerbs von Cannabis als verfassungskonform ansah (RReg. 4a St 81/69). In seiner Begründung stützte sich das Gericht auf einen Tagungsbericht der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen, der Cannabis als eine suchterzeugende Substanz beschrieb, die »erhebliche Probleme für die Volksgesundheit darstellt«. Das Bundesverfassungsgericht schloss sich dieser Auffassung an und lehnte die Beschwerde Messmers am 17. Dezember 1969 ab, obwohl diverse groß angelegte Studien ein genau gegenteiliges Ergebnis betreffend die Gefährlichkeit von Cannabis erbrachten. Das Bundesverfassungsgericht stützte sich lieber auf die Propaganda der Suchtstoffkommission als auf wissenschaftliche Studien.

Im Jahre 1994 musste das Bundesverfassungsgericht der Bundesrepublik Deutschland aufgrund verschiedener Vorlagebeschlüsse über die Verfassungsmässigkeit des Cannabisverbots entscheiden (BVerfGE 90, 145 - Cannabis; 9. März 1994). Das oberste deutsche Gericht entschied zwar, dass das Cannabisverbot durch den Ermessensspielraum gedeckt sei, den das Grundgesetz dem Gesetzgeber einräumt, beschränkte jedoch gleichzeitig die Sanktionen, die bei der Durchsetzung des Gesetzes eingesetzt werden dürfen, und verpflichtete die Bundesländer zur effektiven Angleichung der Strafverfolgungspraxis. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen aus dem Ausland zu berücksichtigen, um in Zukunft zu entscheiden, ob das Strafrecht tatsächlich das geeignetste Mittel sei, um die angestrebten Schutzfunktionen zu erreichen. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte das Gericht jedoch nicht die gegebenen wissenschaftlichen Erkenntnisse, insbesondere nicht die betreffend des üblichen Umgangs mit psychotrop wirkenden Cannabisprodukten. Im Folgenden einige Auszüge aus der Entscheidung der Karlsruher Richter:

»Der Gleichheitssatz gebietet nicht, alle potenziell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen zu verbieten oder zuzulassen. (...) Für die unterschiedliche Behandlung von Cannabisprodukten und Alkohol sind ebenfalls gewichtige Gründe vorhanden. So ist zwar anerkannt, dass der Missbrauch von Alkohol Gefahren sowohl für den Einzelnen wie auch die Gemeinschaft mit sich bringt, die denen des Konsums von Cannabisprodukten gleichkommen oder sie sogar übertreffen. Gleichwohl ist zu beachten, dass Alkohol eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten hat, denen auf Seiten der rauscherzeugenden Bestandteile und Produkte der Cannabispflanze nichts Vergleichbares gegenübersteht. Alkoholhaltige Substanzen dienen als Lebens- und Genussmittel; in Form von Wein werden sie auch im religiösen Kult verwandt. In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt; seine berauschende Wirkung ist allgemein bekannt und wird durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden. Demgegenüber steht beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund.«

»Weiterhin sieht sich der Gesetzgeber auch vor die Situation gestellt, dass er den Genuss von Alkohol wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebietet nicht, deswegen auf das Verbot des Rauschmittels Cannabis zu verzichten.«

Manche Formulierungen des Gerichtes erscheinen mehr als absurd: »In allen Fällen dominiert eine Verwendung des Alkohols, die nicht zu Rauschzuständen führt ...« Hier wird besonders deutlich, dass die Richter seinerzeit mehr als realitätsfremd waren, man denke nur an das »Koma-Saufen« vieler Jugendlicher oder an den Bierkomment der Farben tragenden Studentenverbindungen. Der Bierkomment beinhaltet alte überlieferte oder durch langjährige Gewohnheit gültige Regeln in Bierangelegenheiten beim studentischen Saufen, wobei auch andere Alkoholika als kommentgemäße Stoffe akzeptiert werden. Problematisch hierbei ist, dass mit dem Bierkomment auch stellenweise ein Trinkzwang von Alkoholika einhergeht. Diese studentischen Sauftraditionen hätten dem Gericht bekannt sein müssen, da diese schon öfters Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen waren.

Völlig verkannt hat das Gericht die Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten, die psychotrop wirkende Cannabisprodukte haben. Sie dienen als Lebens- und Genussmittel in Form von Gewürzen, Backwaren und Bier. In Form von Haschisch und Gras werden sie auch im religiösen Kult verwendet. Zudem hätte sich auch damals schon der Gesetzgeber vor die Situation gestellt sehen müssen, dass er den Genuss von Cannabis wegen der herkömmlichen weit verbreiteten Konsumgewohnheiten in Deutschland und im europäischen Kulturkreis nicht effektiv unterbinden kann. Die Schätzungen über die damalige Konsumentenzahl in Deutschland schwankten nach Harald Körner (BtMG, Einleitung) zwischen drei bis vier Millionen, was etwa vier bis fünf Prozent der Gesamtbevölkerung Deutschlands entsprach. Dabei handelte es sich jedoch überwiegend um Gelegenheitskonsumenten.

Recht und Ethik
Das Recht ist die verbindliche Ordnung des allgemein akzeptierten Verhaltens innerhalb einer Gruppe (Staates), das ein Angehöriger dieser Gruppe gegenüber anderen Mitgliedern äußert. Das Recht ordnet menschliche Beziehungen. Der Genuss von psychotropen Substanzen wie Cannabis betrifft nur den Konsumenten selbst, er untersteht somit nur individualethischen Regeln und entzieht sich folglich als Verhalten des Einzelnen dem Recht als Regelung menschlicher Beziehungen. Jedem Menschen einen großen Spielraum einzuräumen, wie er sein Leben in eigener Verantwortung führen will, ist Kennzeichen einer liberalen Rechtsordnung.

Mit der Begrenzung des Rechts auf eine Regelung der Beziehungen zu anderen Menschen hängt ein Grundsatz des heutigen Strafrechts zusammen: Nur ein Verhalten, das die Rechtsgüter anderer Menschen oder einer ganzen Gruppe unmittelbar beeinträchtigen könnte, kann strafwürdig sein. Es genügt dazu nicht, dass die Mehrheit einer Gruppe, selbst eine kompakte Mehrheit, ein Verhalten moralisch verurteilt. Damit wird dem Strafrecht ethische Bedeutung nicht abgesprochen. Die Menschen zu bewahren vor äußerlich zugefügtem Schaden an Leib und Leben sowie Freiheit, Ehre und Eigentum, ist ebenfalls eine Aufgabe der Ethik, jedoch nicht der Individual-, sondern der Sozialethik. Abgelehnt wird einzig die Auffassung, die Gebote der Individualethik oder gar der Religion strafrechtlich zu sichern. Ein Blick auf das Wirken der Inquisition oder das Wüten des Strafrechts in totalitären Staaten zeigen, welche Irrwege eröffnet werden, wenn das Strafrecht das Einhalten religiöser, moralischer oder politischer Überzeugungen gewährleisten soll.

Der Genuss psychotroper Substanzen wie Cannabis und alle Vorbereitungshandlungen dazu wie der Anbau, Erwerb und Besitz beeinträchtigen die Rechtsgüter anderer Menschen nicht und können aus ethischer Sicht somit auch nicht strafbewehrt sein, denn jeder muss in seiner Art genießen können und niemand darf, solange der Genuss nicht auf Kosten oder zu Lasten anderer erfolgt, ihn in seinem eigentümlichen Genuss stören. Dies ist ein Grundprinzip der Menschen- und Bürgerrechte. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verstößt in gravierender Weise gegen dieses Grundprinzip der Menschen- und Bürgerrechte, das jedem die Freiheit zugesteht, alles tun zu dürfen, was einem anderen nicht schadet: Die Ausübung der natürlichen Rechte eines jeden Menschen hat also nur die Grenzen, die den anderen Mitgliedern der Gesellschaft den Genuss eben dieser Rechte sichern. Deshalb darf die gesetzgebende Gewalt keine Gesetze erlassen, welche die Ausübung der natürlichen und bürgerlichen Rechte beeinträchtigen oder hindern.

Gesetze, also von der Exekutive (Regierung) ausgearbeitete und der Legislative (Parlament) abgesegnete Gesetze, werden als gesetztes Recht oder auch als positives Recht bezeichnet. Der rechtspositivistische Rechtsbegriff wird allein durch die ordnungsgemäße Setzung und die soziale Wirksamkeit bestimmt. Gesetze dienen somit der Rechtssicherheit im sozialen Kontext und müssen deshalb zweckmäßig sein für das Gemeinwohl. Zudem muss das Recht der Gerechtigkeit dienen. Steht ein Gesetz in unerträglichem Maße im Widerspruch zur Gerechtigkeit oder wird bei der Setzung des Rechts (Einführung des Gesetzes) Gerechtigkeit nicht erstrebt oder gar bewusst verleugnet, dann wird ein solches Gesetz als »unrichtiges Recht« bezeichnet.

Das Deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt die Vorbereitungshandlungen (Erwerb, Besitz) für den Genuss bestimmter psychotroper Substanzen unter Strafe, jedoch sieht das BtMG für die Vorbereitungshandlungen für den Genuss anderer psychotroper Substanzen keine Strafe vor. Strafwürdig ist nur der Umgang mit in den Anlagen I bis III zu § 1 BtMG aufgeführten Substanzen (Stoffe). Cannabisprodukte sind in den Anlagen aufgeführt, und somit ist der Umgang damit strafwürdig. Da jedoch aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse der Umgang mit Cannabisprodukten weniger schädlich ist als beispielsweise der Umgang mit Alkohol, muss die im gesetzten Recht festgelegte Liste der »verbotenen Stoffe« als willkürlich und somit als nicht gerecht (unerträglich ungerecht) respektive »unrichtiges Recht« bezeichnet werden. Zudem beeinträchtigen Erwerb, Besitz und Genuss von Cannabisprodukten nicht den Genuss und/oder die Lebensqualität anderer Menschen. Somit verstößt das BtMG gegen die Grundprinzipien der Menschen- und Bürgerrechte. Auch in dieser Hinsicht muss das BtMG als »unrichtiges Recht« bezeichnet werden.

Der Begriff »unrichtiges Recht« wurde von dem Rechtsphilosophen Gustav Radbruch (bekannt durch die Radbruchsche Formel) im Jahr 1946 in dem Aufsatz »Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht« eingeführt. Da die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland sich mehrfach auf diesen Aufsatz bezog, zählt dieser Aufsatz zu den einflussreichsten rechtsphilosophischen Schriften des 20. Jahrhunderts.

Zensur in der Schweiz
In der Schweiz gab es in den frühen 80er Jahre des letzten Jahrhunderts eine geheime »schwarze Liste« von sogenannten »verbotenen« Büchern. Obwohl es sich lediglich um eine Liste von Büchern handelte, die von zumindest einem kantonalen Gericht eingezogen wurden, glaubten einige Gerichte, dass der Verkauf dieser Bücher generell durch die Bundesanwaltschaft untersagt worden sei. Diverse Titel dieser »verbotenen« Bücher waren jedoch im Verzeichnis der lieferbaren Titel des Schweizer Buchzentrums und konnten problemlos über jede Buchhandlung bezogen werden. Wegen des Verkaufs dieser Bücher wurden nur »alternative« Läden der Untergrundszene oder Marktfahrer behelligt. Die Liste lautete wie folgt:

Schweizerische Bundesanwaltschaft – Zentralstellendienste: Verzeichnis richterlich eingezogener Bücher (Druckerzeugnisse, die zumindest von einem kantonalen Gericht gemäß Art. 19 Ziff.1, Abs. 8 / Art. 19 c BetmG eingezogen worden sind, Stand 1.01.1985):

Mel Frank, Ed. Rosenthal: Marijuana Grower's Guide, And/Or Press, San Francisco/Cal.

Mel Frank, Ed. Rosenthal: Enzyklopädie des Marihuana-Anbaus, Volksverlag, Linden

Jack S. Margolis, Richard Clorfene: Der Grassgarten (Das offizielle Handbuch für Marijuanafreunde), Volksverlag, Linden

Mel Frank, Ed. Rosenthal: Marijuana-Zucht in Haus und Garten, Volksverlag, Linden

Murphy Stevens: Marijuana-Anbau in der Wohnung, Volksverlag, Linden

Michael Starks: Marijuana Potency, And/Or Press, San Fransisco/Cal.

Michael Starks: Marijuana Potenz, Volksverlag, Linden

Mohammed Mrabet: Haschisch, Werner Pieper, Der Grüne Zweig 49, Löhrbach

Dr. Alexander Sumach: Haschisch, keine Verlagsangabe

Hans-Georg Behr: Das Haschisch Kochbuch, Josef Melzer Verlag, Darmstadt

Hainer Hai: Das definitive Deutsche Hanf-Handbuch, Werner Pieper, Der grüne Zweig 73, Löhrbach

O.T. Oss, O.N. Oeric: Psilocybin Magic Mushroom Grower's Guiede, And/Or Press, San Fransisco/Cal.

Gary P. Menser: Hallucinogenic and Poisonous Mushroom / Field Guide, And/Or Press, San Fransisco/Cal.

Rolf Brück, Zelline Root: Lotus Millefolia, Werner Pieper, Die Grüne Kraft, Löhrbach

Klaus G. Bär: Nebukadnezars Traum, Volksverlag, Linden

Timothy Leary: Politik der Ekstase, Volksverlag, Linden

Ram Dass (Richard Alpert): Alles Leben ist Tanz, Schickler Versand & Verlag, Berlin

Thaddeus Golas: Der Erleuchtung ist es egal, wie Du sie erlangst, Sphinx Verlag, Basel

Ram Dass (Richard Alpert): Denke daran, sei hier und jetzt, Sadha Verlag, Berlin

T. Leary, R. Metzner, R. Alpert: Psychedelische Erfahrungen, Volksverlag, Linden

Timothy Leary: Neurologik, Volksverlag, Linden

William Levy: Oh Amsterdam – Das neue Jerusalem der Drogenkultur – Ein Reiseführer, Volksverlag, Linden

Hinweis: Einige dieser Titel wurden auch in der Bundesrepublik Deutschland indiziert. Indizierte Bücher dürfen in Deutschland Personen unter 18 Jahren nicht zugänglich gemacht, nicht in der Öffentlichkeit beworben und mit der Post nur per »Einschreiben/Eigenhändig« versendet werden. Der Erwerb und Besitz ab 18 Jahren ist jedoch legal. Das Verzeichnis der in Deutschland indizierten Bücher ist im Internet unter der folgenden URL abrufbar: www.nexusboard.net/sitemap/6365/in-deutschland-verbotene-oder-indizierte-medien-t296528/

Der Marktfahrer Roger Liggenstorfer wurde mehrfach wegen des Verkaufs von Drogenfachbüchern in der Schweiz angeklagt und verurteilt. Seine Einstellung zum Drogenproblem war amtsbekannt: Liggenstorfer trat öffentlich immer wieder für die Liberalisierung des Umgangs mit Haschisch ein. Die Gerichte konnten die Meinung des Herrn Liggenstorfer, die Freigabe des Haschischs würde viele Haschischkonsumenten davon abhalten, auf harte Drogen umzusteigen, nicht teilen. Die Richter meinten, fast alle Drogenkonsumenten begännen mit weichen Drogen und stiegen erst nachher auf harte Drogen um. Solche sogenannte weiche Drogen habe Liggenstorfer durch den Verkauf der besagten Bücher empfohlen, obwohl in diesen Büchern auf das Verbot des Umgangs mit Cannabisprodukten hingewiesen worden war.

Am Montag, den 8. Dezember 1980, wurde der Stand des Marktfahrers Liggenstorfer anlässlich des Solothurner Monatsmarktes von der Kantonspolizei kontrolliert. Dabei wurden fünf verschiedene Buchtitel – insgesamt 21 Bücher – beschlagnahmt. Drei Buchtitel davon waren auf der sogenannten »schwarzen Liste«, und zwei Titel wurden vorsorglich zur Kontrolle eingezogen. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte den Angeklagten Liggenstorfer am 16. März 1981 u.a. wegen des Anbietens dieser Bücher auf dem Monatsmarkt zu drei Wochen Gefängnis auf Bewährung mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren und einer Buße von Fr. 200.–.

Roger Liggenstorfer akzeptierte das Urteil nicht und legte Widerspruch ein. Dem Widerspruch (der Appellation) legte er diverse neue Beweismittel bei; so eine Rechnung des Kaufhauses Nordmann (seinerzeit das größte Kaufhaus in Solothurn) mit diversen dort erworbenen Aufklebern mit Sprüchen wie »Enjoy Cocaine«, »Marijuana, nature's way of saying high ...« und andere mehr; so eine Rechnung von Coop-City mit dem dort erworbenen Aufkleber mit dem Spruch »Enjoy Cocaine«; so das Buch »Pflanzen der Götter« von Albert Hofmann und Richard E. Schultes (Hallwag Verlag) sowie das Buch »Drogen – Sucht oder Genuss« von Daniel Leu (Lenos Verlag).

Am 25. November 1981 tagte das Obergericht des Kantons Solothurn und bestätigte wider Erwarten das Urteil des Amtsgerichtes. Auf die von Liggenstorfer eingereichten neuen Beweismittel ging das Gericht überhaupt nicht ein. (Es wurden auch keine Verfahren gegen das Kaufhaus Nordmann und gegen Coop-City eingeleitet. Auch die Verlage Hallwag und Lenos blieben unbehelligt.). Das Obergericht erkannte zwar, dass die Liste der Bundesanwaltschaft keine Verbotsliste sei, sondern lediglich eine Sammlung von bei der Bundesanwaltschaft eingegangenen mitteilungspflichtigen Urteilen war und somit vornehmlich als informatorisches Hilfsmittel diente. Dennoch bestätigte das Obergericht das Urteil der Vorinstanz.

In den Medien wurde das Urteil mit Befremden aufgenommen. Neben der Härte der Strafe überraschte vor allem die Begründung des Urteils: Die Bundesanwaltschaft hatte nämlich kein Recht, Bücher als »Betäubungsmittel-Literatur« zu untersagen oder zu verbieten. Ihre Aufgabe war lediglich, Literatur, die »geeignet ist, gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstoßen«, an die zuständigen Staatsanwälte der Kantone weiterzuleiten. Über eine allfällige Beschlagnahmung dieser Literatur hatten die kommunalen und kantonalen Gerichte zu befinden. Die Gerichte waren lediglich verpflichtet, ihre Urteile an die Bundesanwaltschaft weiterzuleiten, weil sie als Schweizerische Zentralstelle für den unerlaubten Betäubungsmittelverkehr amtet.

Für die Verwirrung des Solothurner Einzelrichters war die Bundesanwaltschaft mitverantwortlich, da sie ein internes und nicht öffentliches »Verzeichnis der in der Schweiz richterlich eingezogener Betäubungsmittel-Literatur« zur Verfügung stellte, jedoch ohne eine aufklärende Mitteilung über den Stellenwert der Liste. Beim Solothurner Amtsgericht wurde das Verzeichnis zu einer »schwarzen Liste« umgedeutet, obwohl außer der Bundesanwaltschaft niemanden bekannt war, welche Gerichte unter welchen Umständen welche Urteile gefällt hatten. Diese Tatsache ist deshalb von Bedeutung, weil dem Marktfahrer vorgeworfen wurde, vorsätzlich gehandelt zu haben. Die drei besagten Bücher auf der Liste der Bundesanwaltschaft wurden zuvor in drei verschiedenen Kantonen richterlich eingezogen, nämlich in Appenzell-Ausserrhoden (1978), im Aargau (1979) und im Wallis (1979). Außer der Beschlagnahmung dieser Bücher und der Übernahme der Verfahrenskosten wurde nichts verfügt; die drei Betroffenen erhielten weder eine Strafe noch eine Buße.

Das Obergericht machte zwar im zweiten Prozess klar, dass die erstinstanzliche Verurteilung bloß wegen der Liste der Bundesanwaltschaft nicht zulässig war, hielt aber trotzdem am Urteil fest und bestätigte die bedingte Gefängnisstrafe (drei Wochen Gefängnis mit einer Bewährungsfrist von zwei Jahren) und die Buße von 200 Franken.

Der Marktfahrer Roger Liggenstorfer ließ sich durch das Urteil nicht beirren. Er gründete die Auslieferung und Versandbuchhandlung »Ganesh Press« in Hundwil im Appenzellerland (1982), danach den »Nachtschatten Verlag« in Grenchen (1984) und danach die Fachbuchhandlung »Dogon« in Solothurn (1985), um Fachbücher zum Thema Drogen unter die Leute zu bringen. Auch die Staatsanwaltschaft ließ sich nicht beirren und führte am 13. Februar 1984 und am 27. März 1984 Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten und im Lager der »Ganesh Press« durch. Dabei wurden zahlreiche Bücher sowie Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Zu erwähnen ist dabei, dass »Ganesh Press« verschiedene Buchhandlungen mit den fraglichen Büchern belieferte. Gemäß der Einschätzung des Polizeikommandos Appenzell-Ausserrhorden haben diese Buchhandlungen die besagten Bücher mit ziemlicher Sicherheit weiterverkauft und hätten sich somit ebenfalls schuldig gemacht. Am 16. September 1986 wurde diese Angelegenheit vor dem Amtsgericht Solothurn-Lebern verhandelt. Nicht nur wegen der Medienschelte nach seinem Urteil vom 16. März 1981 wurde der renommierte Gutachter, Prof. Dr. med. Hans Kind, Direktor der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals Zürich, für dieses Gerichtsverfahren bestellt. Prof. Kind legte eine differenzierte Bewertung der beschlagnahmten Bücher vor, wobei er nur bei zwei Titeln (Nebukadnezars Traum und Oh Amsterdam) eine eindeutige »Anleitung zum Erwerb und Konsum von illegalen Drogen« zu erkennen vermochte.

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach Roger Liggenstorfer in den meisten Anklagepunkten frei, er wurde jedoch u.a. verurteilt wegen des Verkaufs des Buches Nebukadnezars Traum sowie wegen der Erleichterung des widerrechtlichen Aufenthaltes eines Ausländers (Deutscher) in der Zeit von Januar 1983 bis Februar 1984. Die Bücher Oh Amsterdam (20 Exemplare) und Nebukadnezars Traum (1 Exemplar) wurden eingezogen und der Vernichtung zugeführt, alle übrigen vorsorglich beschlagnahmten Titel wurden dem Beschuldigten wieder herausgegeben. Das Honorar des amtlichen Verteidigers Pierre Joset wurde auf Fr. 3660.– festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse. Davon waren dem Staat Solothurn durch den Beschuldigten Fr. 700.– (19%) zurück zu erstatten. Von den Kosten des Verfahrens (ohne Pflichtverteidigung) von insgesamt Fr. 1.780.– gingen Fr. 1.480.– (83%) zu Lasten des Kantons und Fr. 300.– (17%) zu Lasten des Beschuldigten. Der Beschuldigte wurde verwarnt und zur Zahlung einer Buße von Fr. 400.– verurteilt.

Mit diesem Urteil wurde die Zensur zahlreicher Bücher in der Schweiz beendet und Roger Liggenstorfer gab in den folgenden Jahren viele Fachbücher zum Thema Drogen heraus. Der Nachtschatten Verlag veröffentlichte das kulturelle Erbe der Gebrauchsmuster verschiedenster psychotrop wirkender Substanzen in gedruckter Form und sorgt somit für die dauerhafte Überlieferung dieses kulturellen Erbes an die kommenden Generationen.

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Ich sitze seit 15 Jahren im Rollstuhl,durch einen Unfall,seitdem habe Ich eine Querschnittlähmung. Ich leide seit dem an Chronische Hueft und Rückenschmerzen ,Spasmen,Prostataleiden und Depresionen! Die meissten Zeit,da krümmte ich mich vor Schmerzen und hatte keine Lust mehr am Leben!Ich lag ueber 2 Jahre in einem Stueck im Krankenhaus,danach wollten Sie Mich in ein Pflegeheim setzen,da Ich anscheinend nicht mehr alleine klar kamm,aber das wollte Ich nicht,denn Ich bin noch Jung und brauche auch meine Privatsphäre,da enschied Ich Mich mit Cannabis zu therapieren,da Ich Mich reichlich im Internet informiert habe! Und seit dem ich mich mit Cannabis therapiere,geht es mir wieder wunderbar,habe keine Blasenprobleme,fast keine Schmertzen mehr und ich kann wieder am Leben teilnehmen!!! Ich bin jetzt in meiner eigen Wohnung und brauche diese Medikamente nicht mehr,wo schlimme Nebenwirkungen bei Mir ausgelöst haben!!! Die einziegen "Nebenwirkungen" die Ich heute habe durch Cannabis,ist,dass Ich mal wieder Appetit habe und öfters bei guter Laune bin;-)"Nicht behindert zu sein, ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das uns jederzeit genommen werden kann."

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